Angebot
Für Kadaver oder Stoffe die verwesen, Oele ölhaltigen Aushub, Chemikalien oder andere das Grundwasser gefärdende Abfälle, muss vom Auftraggeber eine Ablagerungsbewilligung beim kantonalen Gewässerschutzamt, Reiterstrasse 5 3013 Bern eingeholt werden. Im weiterem ist der Auftraggeber verpflichtet, für solche Sonderabfälle dem Transporteur einen lückenlos ausgefüllten Begleitschein für
Sonderabfälle auszuhändigen. Für sämtliche Schäden sowie Mehrkosten die durch nicht Beachtung dieser Vorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber.
Die Mulden und Container müssen so beladen sein, dass während der Fahrt kein Material herunterfallen kann und die Fahrzeuge nicht überladen sind. Nicht Gesetzkonform beladene Mulden können zu Lasten des Auftraggebers stehen gelassen oder in eine zweite, zu bezahlende Mulde umgeladen werden-.
der Besteller haftet für Schäden, infolge unsachgemässen Behandlung welche an Mulden und Container entstehen.
Schäden, die durch Anweisung des Bestellers auf Privaten und öffentlichen Grund sowie auf Baustellen verursacht werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Verbindliche Klassierung des Muldeninhaltes und der Menge bestimmt der verantwortliche Deponie - sowie Anlagebetreiber.
Es ist strikt untersagt, Mulden ohne Zustimmung der Stauffer Transport GmbH zu verstellen. Sollte deswegen Schäden an privaten und öffentlichen Grundeigentum entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Schäden an Fahrzeugen und Mulden, sowie der Mehraufwand werden in Rechnung gestellt.
Das Bereitstellen von genügend Abstell-und Anfahrflächen für Mulden und Fahrzeug ist Sache des Bestellers. Er hat nötigenfalls bei der Polizeibehörden eine Bewilligung einzuholen. Das Beleuchten und Abschranken sowie das Aufstellen von notwendigen Signalisation ist Sache des Auftraggebers.
Vorliegende Transportpreise und Deponiegebühren können jederzeit der Teuerung angepasst werden. Für zukünftige direkte oder indirekte Belastung des Strassentransports oder der Deponien und Anlagebetreibers bleibt eine Preisanpassung vorbehalten.
Für Mulden, welche wegen Platzmangel oder verkehrtechnischen Gründen nicht gestellt, ausgewechselt oder abgeholt werden können, kann ein Zuschlag verrechnet werden.
Zahlungsbedingungen 30 Tage netto, Verzugszins 6%. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.
Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese beträgt 7.6% und wird auf allen Transportpreise und Entsorgungskosten erhoben.
Diese allgemeine Bedingungen treten ab dem 01.01.09 in Kraft und ersetzen alle vorherigen Bedingungen.